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Allgemeine Geschäftsbedingungen der infa GmbH Interieur Service-Fabrik, Harthausen für Warenlieferungen.


1. Allgemeines

  1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil eines jeden zwischen der infa GmbH Interieur Service-Fabrik, Harthausen (im Folgenden: infa GmbH) und einem Käufer abgeschlossenen Vertrages. Der Einbeziehung anderslautender und/ oder widersprechender Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur bei ausdrücklichem, schriftlichem Anerkenntnis von infa GmbH verbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder bei Lieferung der Ware durch infa GmbH zustande.
  3. Die Erfüllungsgehilfen von infa GmbH sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.
  4. Die Eigenschaften vorgelegter Muster gelten nur dann als zugesichert, wenn diese Muster ausdrücklich als Qualitäts- Standardmuster gekennzeichnet sind. Geringe Farbabweichungen zwischen verschiedenen Anfertigungen (Chargen) sind unvermeidbar und müssen toleriert werden.
  5. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Beschränkung der Fertigung, Streiks, Schäden an Fertigungsanlagen, Nichtlieferung oder Lieferverzug des Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden und ähnliche, unvorhergesehene Ereignisse entbinden infa GmbH von der Erfüllung abgeschlossener Verträge. Schadenersatzansprüche des Käufers entstehen hieraus nicht.

2. Angebote

  1. Internetauftritt, Prospekte und sämtliche anderen werblichen Darstellungen der infa GmbH stellen keine Angebote auf Vertragsschluss dar, sondern sind – ihrem Inhalt nach unverbindliche - Einladungen zur Angebotsabgabe (sog. invitatio ad offerendum).
  2. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die infa GmbH dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  3. Angebote sind stets freibleibend. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.

3. Marken Werkhaus und Bodecor

  1. Unter den Marken Werkhaus und Bodecor bieten wir Qualitätsware namhafter europäischer Hersteller an. Die infa GmbH ist nicht Hersteller dieser Ware; ausgeliefert wird Originalware des jeweiligen Herstellers aus dessen Serienproduktion in der Regel in der Originalverpackung des jeweiligen Herstellers. Es kann daher vorkommen, dass die ausgelieferte Ware nicht mit Werkhaus oder Bodecor gekennzeichnet ist.

4. Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der infa GmbH „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln die Folgen des Zahlungsverzugs betreffend.
  5. Im Falle vorheriger Vereinbarung der Zahlung durch akzeptierte Wechsel vergütet Infa GmbH dieselben Skontosätze wie bei Barzahlungen. Alle Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, dann hat Infa GmbH das Recht, die Auslieferung der Ware bis zur Zug-um-Zug (=Kaufpreis gegen Ware) angebotenen Kaufpreiszahlung zurückzuhalten, unbeschadet anderer und weitergehender Rechte der Infa GmbH.
  7. Die Infa GmbH behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und/oder Material-, Lohn- und Frachtkostenänderungen ändern. Die Infa GmbH verpflichtet sich, die geänderten Preise mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Bei Bestellungen auf Abruf gelten die angepassten Preise auch für die Lieferungen, die nach dem Anpassungszeitpunkt abgenommen werden. Überschreitet die angemessene Preisanpassung den vorherigen Preis um mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt sich vom Vertrag schriftlich zu lösen.

5. Lieferung

  1. Bei Waren außerhalb der Kollektion (Sonderfertigung nach Kundenwunsch) gelten produktionsbedingte Mengenabweichungen bis zu 10 % über dem vereinbarten Umfang als genehmigt; der Käufer schuldet in diesem Fall die Vergütung für die tatsächlich gelieferte Menge. Dasselbe gilt für Mengenabweichungen bis zu 10 % unter dem vereinbarten Umfang.
  2. Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten.
  3. Die Lieferung erfolgt EX WORKS im Sinne der Incoterms 2010, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist.
  4. Wird bis zum Haus des Käufers geliefert, so gehen die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten (Rollgeld) zu Lasten des Käufers. Schreibt der Käufer eine bestimmte Beförderungsart vor, so gehen die Mehrkosten ebenfalls zu seinen Lasten.
  5. Eine Übernahme der Frachtkosten durch die infa GmbH bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. In diesem Fall bleibt die Wahl des Beförderungsweges und -Mittels der infa GmbH vorbehalten.
  6. Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Transportschäden sind spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Ware bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.

6. Lieferverträge auf Abruf

  1. Bestellungen auf Abruf müssen – wenn nicht anders vereinbart – innerhalb von 3 Monaten abgenommen werden.
  2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind verbindliche Mengen mindestens 2 Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
  3. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Käufer verursacht sind, gehen zu seinen Lasten.
  4. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme von 14 Kalendertagen, ist die Infa GmbH berechtigt, Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns bis zu 10 % des vereinbarten Preises zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass der Infa GmbH kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Gerät der Käufer mit der Abnahme der Ware ganz oder teilweise in Verzug, so ist die Infa GmbH berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Käufers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

7. Mängelhaftung, Beachtung der Pflege- und Verlegeanleitung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem ordentlichen Kaufmann ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise erkennbare Beschädigungen, sind der Infa GmbH gegenüber innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen.
  2. Mängel, die erst später ersichtlich werden, müssen der Infa GmbH gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den Käufer schriftlich gerügt werden.
  3. Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt 12 Monate, wobei sich der Fristbeginn nach dem Gesetz richtet. Die Verjährungsbegrenzung greift nicht ein bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in den Fällen des § 445b BGB und der §§ 478, 479 BGB sowie bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
  4. Bei Kaufsachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährung der Mängelansprüche fünf Jahre ab Gefahrenübergang. Hierbei hat der Käufer den Nachweis für einen geeigneten, mangelfreien Unterboden, Beachtung der anerkannten Regeln der Verlegetechnik, die Verwendung geeigneter Klebemittel, sachgemäße Verarbeitung, normale Beanspruchung – hierunter wird eine für den empfohlenen Einsatzzweck übliche und für den Hersteller erkennbar zu erwartende Beanspruchung verstanden - und Einhaltung der Reinigungs- und Pflegeempfehlungen, auch bei den Abnehmern des Käufers zu führen.
  5. Die bei Velours-Teppichboden in einzelnen Fällen nach der Verlegung auftretenden bleibenden Schattierungen (sog. shading) stellen keinen Mangel dar, da die Ursache weder material- noch herstellungsbedingt ist.
  6. Sollte Infa GmbH eine mängelbehaftete Lieferung oder Leistung erbracht haben, hat der Käufer der Infa GmbH Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dies gilt nicht für Fälle des § 445a Abs. 2 BGB.
  7. Das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall der Infa GmbH zu. Dies gilt nicht bei Rückgriffsansprüchen des Käufers nach § 445a BGB.
  8. Reinigungs-, Pflege-, und Verlegeanleitungen der jeweiligen Bodenbelagsart müssen beachtet werden. Die Verlege- und Pflegeanleitungen liegen grundsätzlich den Produkten bei.

8. Schadensersatz

  1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko gegen solche Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Infa GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Infa GmbH beruhen, sind von diesem Ausschluss / dieser Haftungsbegrenzung nicht umfasst.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

  1. Eine Aufrechnung des Käufers ist nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Infa GmbH anerkannt sind oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur unseren Forderung stehen.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegenüber Infa GmbH wird ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Die infa GmbH behält sich an sämtlichen von ihr gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer alle, einschließlich der bereits entstandenen, aber noch nicht fälligen und bedingten Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einem etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die infa GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die infa GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die infa GmbH ist nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
  2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht dem Verkäufer gehören. In diesem Falle erwirbt die infa GmbH Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB.
  3. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) ohne oder nach Bearbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt an die infa GmbH zu deren Sicherung ab. Die infa GmbH nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber der infa GmbH vertragsgemäß nachkommt. Die Einziehungsbefugnis der infa GmbH bleibt jedoch von der Einziehungsermächtigung des Kunden unberührt. Auf Verlangen der infa GmbH hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z. B. durch Abtretung oder Verpfändung, zu verfügen. Der Käufer hat die von ihm für die infa GmbH eingezogenen Beträge sofort an die infa GmbH abzuführen, soweit Forderungen der infa GmbH fällig sind. Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge der infa GmbH zu und sind gesondert aufzubewahren.
  4. Die infa GmbH verpflichtet sich, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.
  5. Der Käufer hat der infa GmbH Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den daraus entstehenden Schaden.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln, insbesondere die gelieferten Waren und die daraus entstandenen Sachen gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsabschluss nachzuweisen.

     

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist Harthausen. Wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand - auch im Urkunds- und Wechselprozeß - Speyer. Die Infa GmbH kann den Käufer aber auch an dem Sitz des Käufers verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden. Zwischen den Parteien gilt dann eine wirksame Klausel als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Lücke im Vertrag.

infa GmbH Interieur Service-Fabrik, Harthausen

Stand 04.2018